Mittwoch, 12. November 2025, 19:00 Uhr

Sitzung des Gemeinderats am 12. November 2025

In der Sitzung des Gemeinderats am 12. November 2025 wurden folgende Themen behandelt. Detailinformationen sind den Drucksachen zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu entnehmen, die weiterhin im Ratsinformationssystem zu finden sind.

Tätigkeitsbericht über die Schulsozialarbeit an der Grundschule Kieselbronn
Der Gemeinderat hat im September 2024 die Einführung der Schulsozialarbeit unter Trägerschaft von miteinanderleben e.V. an der Grundschule Kieselbronn und der Schaffung einer Personalstelle mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % beschlossen. Durch miteinanderleben e.V. konnte die Stelle zum 1. April 2025 mit Schulsozialarbeiterin Anna Gesell besetzt werden. Frau Gesell stellte sich in der Sitzung des Gemeinderats vor und gab einen Tätigkeitsbericht über die ersten Monate ihrer Arbeit ab. Sie berichtete dem Gremium hierbei von der Implementierung des neuen Angebots an der Grundschule, ihrer täglichen Arbeit in den Klassen und im Rahmen von Einzelgesprächen mit Schülerinnen und Schülern aber auch mit Eltern. Die Kosten der Personalstelle mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % für das kommende Jahr 2026 betragen insgesamt 48.252,87 €. Der zu finanzierende Eigenanteil der Gemeinde Kieselbronn beträgt nach Abzug der Förderungen durch das Land Baden-Württemberg sowie den Enzkreis 31.552,87 €.

Bausachen
Durch eine Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob das Dach des Bestandsgebäudes Schillerstraße 61 (Flst. 7513) um rund einen Meter erhöht werden darf (Erhöhung des Kniestocks um 1,17 Meter), um im Dachgeschoss zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Nach Ansicht von Verwaltung und Gemeinderat fügt sich das Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Das Einvernehmen der Gemeinde wurde dementsprechend einstimmig erteilt ebenso wie zu einer weiteren Bauvoranfrage: Durch die Erweiterung der Garage des Anwesens Schillerstraße 43 (Flst. 7471) in Richtung Schauinslandstraße wird die Bauflucht überschritten. Die notwendige Befreiung wurde erteilt, da der Baukörper hinter der Bestandsgarage des Nachbargrundstücks zurückbleibt. Auch zum geplanten Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Friedhofstraße 24 (Flst. 177/9) wurde das Einvernehmen der Gemeinde einstimmig erteilt. Der Überschreitung des Baufensters mit dem geplanten Wohnhaus um 0,50 m in östliche Richtung wurde in diesem Zusammenhang ebenso zugestimmt wie der Überschreitung des Garagenbaufensters mit dem geplanten Carport um ebenfalls 0,50 m in östliche sowie nördliche Richtung.

Kommunale Wärmeplanung in der Gemeinde Kieselbronn; Durchführungsbeschluss gem. § 13 Abs. 1 WPG und Auftragsvergabe
Der Gemeinderat beschloss einstimmig gem. § 13 Abs. 1 Wärmeplanungsgesetz die Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung in der Gemeinde Kieselbronn. Die Leistungen zur Erstellung der Planung wurden an das Fachbüro greenventory GmbH aus Freiburg im Breisgau vergeben. Am 6. August 2025 ist das Gesetz zur Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg in Kraft getreten. Damit werden unter anderem auch die Vorgaben des Wärmplanungsgesetzes des Bundes landesrechtlich umgesetzt. Wärmepläne sind demnach verpflichtend für alle Gemeindegebiete bis 100.000 Einwohner bis spätestens 30. Juni 2028 zu erstellen. Bis zu dieser Einwohner-Grenze kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden. Die Finanzierung der Auftragssumme von 45.220 € erfolgt weitestgehend durch Konnexitätszahlungen des Landes Baden-Württemberg. Aus der kommunalen Wärmeplanung ergeben sich keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen. Sie ist lediglich als strategische Fachplanung zu betrachten. Von einer Bearbeitungszeit durch das Fachbüro von rund einem Jahr ist auszugehen.

Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung), Neufassung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) und Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kieselbronn
Gleich in mehreren Tagesordnungspunkten musste sich der Gemeinderat mit Weichenstellungen für die Sicherstellung von den für die Aufgabenerfüllung der Gemeinde erforderlichen Einnahmen befassen. Sowohl die mittelfristige Finanzplanung für die Jahre 2026 bis 2028 als auch der Finanzwischenbericht 2025 zeichnen für die Entwicklung der Gemeindefinanzen ein düsteres Bild: Es ist zu erwarten, dass die laufenden Einnahmen nicht mehr ausreichen werden, um die laufenden Ausgaben der Gemeinde für die Unterhaltung und den Betrieb der öffentlichen Einrichtungen zu decken. Vom Landratsamt Enzkreis als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde war deshalb schon in der Genehmigung des Haushaltsplans 2025 ein Passus aufgenommen worden, in dem die Gemeinde zur besseren Ausschöpfung ihrer Ertragspotenziale und der Hinterfragung der Aufwandsstruktur aufgefordert wird.

Die Gemeinde erfüllt mit einer vergleichsweise sehr dünnen Personaldecke überwiegend Pflichtaufgaben, welche ihr von Bund und Land übertragen wurden. In der Kernverwaltung erfolgte bereits Ende 2024 eine Kürzung der Personalstellen um etwa 8 %. Insofern bestehen hier aktuell faktisch keine Spielräume für weitere Einsparungen mehr. Hinzu kommt, dass rund 60 % der jährlichen Ausgaben auf die sogenannten Transferzahlungen entfallen. Das sind in erster Linie Zahlungen an das Land im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs, an den Landkreis in Form der Kreisumlage sowie an die Träger der örtlichen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf deren Höhe die Gemeinde keinen Einfluss hat.

Auch auf die laufenden Erträge hat die Gemeinde nur begrenzte Einflussmöglichkeiten. Hier stehen deshalb die kommunalen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie die örtlichen Ertrags- und Aufwandssteuern im Fokus. Bei den Benutzungsgebühren, insbesondere im Bereich der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, des Friedhofs- und Bestattungswesens sowie den Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften, erhebt die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bereits bislang weitgehend kostendeckende Gebühren. Die Einnahmen aus Verwaltungsgebühren spielen insgesamt eine untergeordnete Rolle. Trotzdem wurde die aktuelle Situation zum Anlass genommen, die seit 15 Jahren weitgehend unveränderten Gebührensätze eine Überprüfung zu unterziehen und dem Gemeinderat vorzuschlagen, diese mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 an die zwischenzeitlich erfolgte Kostenentwicklung anzupassen. Dem wurde durch das Gremium einstimmig zugestimmt.

Mit der Höhe der Realsteuerhebesätze hatte sich der Gemeinderat anlässlich der Grundsteuerreform zuletzt im Oktober 2024 befasst. Während damals noch die Prämisse galt, die Hebesätze so festzulegen, dass das Grundsteueraufkommen im Vergleich zu den Vorjahren insgesamt konstant bleibt, stand dieses Mal die Frage, ob und in welchem Umfang Steuererhöhungen erfolgen sollen, im Mittelpunkt der Beratung. In seinem Vortrag führte Bürgermeister Heiko Faber unter anderem aus, dass die Gemeinde im Jahr 2026 insb. aufgrund steigender Ausgaben für die Kreiskrankenhäuser und im Sozialbereich eine im Vergleich zum aktuellen Jahr um 300.000 € höhere Kreisumlage an den Enzkreis abzuführen habe und sich diese Entwicklung wohl auch in den Folgejahren fortsetzen werde. Darüber hinaus würden den Gemeinden von Bund und Land stetig neue Aufgaben zugewiesen, ohne sie gleichzeitig mit den hierfür erforderlichen finanziellen Mitteln auszustatten. Ohne ein rechtzeitiges Gegensteuern stehe zu befürchten, dass die Gemeinde künftig keinen genehmigungsfähigen Haushalt mehr vorlegen und damit die ihr noch verbliebene Handlungsfähigkeit verlieren könnte. Aus den folgenden Beiträgen aus der Mitte des Gemeinderats wurde deutlich, dass eine Erhöhung der Grundsteuerhebesätze zwar nicht gerade wünschenswert, zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber unumgänglich erscheint. Einstimmig wurde beschlossen, den Hebesatz der Grundsteuer B, welche für bebaute oder bebaubare Grundstücke zur Anwendung kommt, ab dem 1. Januar 2026 von bislang 157 v. H. auf 170 v. H. zu erhöhen. Der Hebesatz der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe steigt von 220 v. H. auf 400 v. H.  Hierbei wurde berücksichtigt, dass die Steuerbeträge im Bereich der Grundsteuer A in weit über 80 % der Fälle bislang weniger als 10 € pro Jahr betragen, und die Auswirkungen der Erhöhung für die einzelnen Steuerpflichtigen in der Regel damit nicht besonders ins Gewicht fallen. Eine ebenfalls diskutierte Anpassung des Gewerbesteuerhebesatzes wurde im Hinblick auf die aktuelle Lage der Wirtschaft in Deutschland und die von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen zur Belebung der Konjunktur vorerst verworfen.

Ebenfalls mehr bezahlen müssen ab dem 1. Januar 2026 die Halter von Hunden in der Gemeinde. Die Hundesteuer ist eine kommunale Pflichtsteuer und dient neben der Beschaffung von Einnahmen auch ordnungspolitischen Zwecken. Sie soll zu einer Eindämmung der Hundehaltungen und der damit verbundenen Belästigungen und Gefahren (z. B. Verschmutzung von Gehwegen, Kinderspielplätzen, Grünanlagen usw., Gefährdung von Kindern, Fußgängern, Lärmbelästigungen) beitragen. Unter anderem im Hinblick auf die immer kostenintensivere Bereitstellung von Abfallbehältern und Hundekotstationen sowie die Beseitigung der Hinterlassenschaften der Vierbeiner auf der gesamten Gemarkung beschloss der Gemeinderat einstimmig, die seit dem Jahr 2016 gültigen Steuersätze ab dem 1. Januar 2026 maßvoll zu erhöhen. Für den ersten Hund eines Haushalts beträgt die Hundesteuer künftig 96,00 € pro Jahr. Dies entspricht einer Steuermehrbelastung von einem Euro pro Monat.

Die ab dem 1. Dezember 2025 gültige Verwaltungsgebührensatzung sowie die jeweils am 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Hebesatz- und Hundesteuersatzungen wurden bereits im Amts- & Mitteilungsblatt der vergangenen Woche bekanntgemacht.

Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) und der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)
Aufgrund der Vorgaben der Preisangabenverordnung ist es erforderlich geworden, in der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde die Grund- und Verbrauchsgebühren nicht mehr nur mit ihrem Nettobetrag, sondern zusätzlich auch mit Ihrem Bruttobetrag (incl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) auszuweisen. Bei der Abwassersatzung musste ein durch die Grundsteuerreform nicht mehr anwendbarer Verweis auf die Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf die inhaltsgleiche Regelung des Landesgrundsteuergesetzes angepasst werden. Dem wurde vom Gemeinderat einstimmig zugestimmt und die hierfür erforderlichen Änderungssatzungen, welche rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft treten, beschlossen. Beide Änderungssatzungen sind ebenfalls unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ in diesem Amtsblatt zu finden.

Gremiensitzungen der Energie Kieselbronn GmbH
Über die bevorstehende Gesellschafterversammlung und die Aufsichtsratssitzung der Energie Kieselbronn GmbH wurde der Gemeinderat informiert. Insbesondere steht hierbei der Wirtschaftsplan 2026 im Mittelpunkt.

Zweckverband Breitbandversorgung im Enzkreis; Vorberatung der Verbandsversammlung am 25. November 2025
Auch in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Breitbandversorgung im Enzkreis am 25. November 2025 steht der Wirtschaftsplan für das kommende Jahr auf der Tagesordnung. Die Sitzung wurde durch den Gemeinderat vorberaten.