Sitzung des Gemeinderats am 22. Januar 2025
In der Sitzung des Gemeinderats am 22. Januar 2025 wurden folgende Themen behandelt. Detailinformationen sind den Drucksachen zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu entnehmen, die weiterhin im Ratsinformationssystem zu finden sind.
Bebauungsplan „Bahnholz I, 4. Änderung“ nach § 13a BauGB
Der Gemeinderat hat am 16. Oktober 2024 den Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans „Bahnholz I“ gefasst. Im Anschluss wurden durch die Verwaltung die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Verwaltung und Stadtplaner Dipl.-Ing. (FH) Harald Bohner gingen in der Sitzung des Gemeinderats ausführlich auf einzelne Punkte der Stellungnahmen ein und gaben ausführliche Erläuterungen zu den insb. durch die Öffentlichkeit angesprochenen Aspekten. Schlussendlich wurden alle eingegangen Stellungnahmen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen und ihre Behandlung wie durch Gemeindeverwaltung und Stadtplaner vorgeschlagen, einstimmig beschlossen.
Einen der Kernpunkte der Stellungnahmen der Öffentlichkeit stellt das Thema Parksituation im Plangebiet dar. Der Gemeinderat hat sich deshalb einstimmig dafür entschieden, eine Regelung zur Schaffung einer erhöhten Stellplatzverpflichtung im Zusammenhang mit Neubauvorhaben nach § 74 Abs. 2 Ziffer 2 Landesbauordnung (LBO) in den Bebauungsplan aufzunehmen, welche in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahr 1981 sowie im ersten Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplans nicht beinhaltet ist. Ohne eine entsprechende Regelung richtet sich die Stellplatzverpflichtung bei Neubauvorhaben nach den Vorschriften der LBO. § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO regelt, dass je Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen ist. Dies gilt nicht bei der Teilung von Wohnungen sowie bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder Kenntnisgabe für das Gebäude mindestens fünf Jahre zurückliegen. Hier kann auch durch eine kommunale Satzungsregelung keine erhöhte Stellplatzverpflichtung erfolgen. Künftig sollen nach dem Willen des Gemeinderats für Wohnungen bis zu 65 m² Wohnfläche 1 Stellplatz, für Wohnungen mit mehr als 65 m² bis zu 100 m² Wohnfläche 1,5 Stellplätze und für Wohnungen mit mehr als 100 m² Wohnfläche 2 Stellplätze herzustellen sein. Zur Begründung der Aufnahme einer erhöhten Stellplatzverpflichtung für Neubauvorhaben ist anzuführen, dass im Jahr 1981 die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge pro 1.000 Einwohner in Baden-Württemberg bei 473 lag. Inzwischen liegt diese Zahl bei 758 Fahrzeugen pro 1.000 Einwohner (Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg). Dies entspricht einer Steigerung des Kfz-Bestands von 60,25 %. Im selben Zeitraum stieg die Bevölkerung Baden-Württembergs lediglich um 22,01 %. Zudem stimmte der Gemeinderat dem zwischenzeitlich durch die Verwaltung geprüften Vorschlag des Verfassers einer Stellungnahme zu, im Ahornweg zwei bis drei zusätzliche öffentliche Stellplätze zu schaffen.
Ferner erteilte der Gemeinderat der Verwaltung und dem Planer den Auftrag, die vorgesehene Einführung einer Regelung zu Dachaufbauten (Gauben) konkreter zu fassen und insbesondere ein maximales Längenmaß zu definieren und auch weitere Vorgaben zur Gestaltung zu erarbeiten.
Der fortgeschriebene Entwurf des Bebauungsplans „Bahnholz I, 4. Änderung“ kann demnach erst nach Überarbeitung in einer der kommenden Sitzungen des Gemeinderats gebilligt und in eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gegeben werden.
Bausachen
Zwei Bauvorhaben standen auf der Tagesordnung des Gemeinderats. Bezüglich des Grundstücks Weiherstraße 31 (Flst. 7202) wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften zur Höhe von Einfriedigungen einstimmig abgelehnt. Antragsgegenstand ist ein massives Hoftor mit einer Höhe von 2,00 Metern. Entsprechend der Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde Kieselbronn für den Bereich B sind entlang der Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen Einfriedigungen nur bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. Nach Auffassung der Baurechtsbehörde des Landratsamts Enzkreis ist auch im Falle des Abrückens von der Grenze um 0,80 Meter von einer Einfriedigung zu sprechen. Demzufolge widerspricht die Planung den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen. Befreiungen von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften sind nur unter den sehr strengen in § 56 Abs. 5 LBO geregelten Voraussetzungen (Gründe des Allgemeinwohls und nicht beabsichtigte Härtefälle) möglich. Die Erteilung von Ausnahmen ist nur möglich, wenn entsprechende Ausnahmetatbestände explizit geregelt sind (§ 56 Abs. 3 Landesbauordnung (LBO)). Diese Voraussetzungen treffen vorliegend nicht zu. Gründe, dass das Allgemeinwohl beeinträchtigt sein könnte oder eine nicht beabsichtigte Härte, sind nicht zu erkennen. Eine Befreiung ist somit nicht möglich und wurde daher abgelehnt.
Zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Carport auf dem Grundstücks Weihergässle 4 (Flst. 177/1) wurde das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch erteilt. Eine Ausnahme zur Ausführung des Hauptdachs mit einer geringeren Dachneigung als durch die örtlichen Bauvorschriften festgesetzt, wurde wie schon für die benachbarten Baugrundstücke erteilt, jedoch wurde einem Antrag auf Befreiung bzgl. der Dachform des Carports (Ausführung als Flachdach) nicht entsprochen. Die örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde Kieselbronn für den Bereich A sehen hier die Ausführung eines Satteldachs mit mindestens 30° Dachneigung vor und lassen ausnahmsweise Flachdächer nur im Falle der Nutzung als Dachterrasse zu.
Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Nach vorheriger Abstimmung mit dem Gemeinderat schlug die Verwaltung eine rückwirkende Anpassung der Entschädigungssätze für ehrenamtliche Tätigkeiten zum 1. Januar 2025 vor. Dies wurde als angemessen und vertretbar betrachtet und einstimmig beschlossen. Neu eingeführt wird durch die Änderungssatzung eine weitere Entschädigungsstufe als Tageshöchstsatz, die bei Tätigkeiten ab einer Dauer von 8 Stunden greift und entsprechend höher vergütet wird. Bisher wurde der Tageshöchstsatz bereits ab 6 Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit erreicht. Von der Neuregelung partizipieren insbesondere die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, welche am Wahlsonntag der EU- & Kommunalwahlen tatsächlich mindestens 9 Stunden bis weit in den Abend bzw. die Nacht ehrenamtlich für die Gemeinde tätig sind.
Vorberatung der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Neulingen am 28. Januar 2025
Die Verbandsversammlung, die zwischenzeitlich am 28. Januar 2025 in Kieselbronn stattfand, wurde durch den Gemeinderat vorberaten. Die Vertreter der Gemeinde Kieselbronn (Bürgermeister Heiko Faber und Gemeinderat Jan Weber) erhielten die einstimmige Weisung durch den Gemeinderat, entsprechend der Beschlussvorschläge der Verbandsverwaltung abzustimmen. Folgende Punkte waren Gegenstand der Tagesordnung der Verbandsversammlung: Verabschiedung der ausgeschiedenen Mitglieder und Verpflichtung der neuen Mitglieder der Verbandsversammlung, turnusmäßige Wahl von Kieselbronns Bürgermeister Heiko Faber zum Vorsitzenden des Gemeindeverwaltungsverbands sowie von Neulingens Bürgermeister Michael Schmidt zu seinem ersten und Ölbronn-Dürrns Bürgermeister Norman Tank zu seinem zweiten Stellvertreter, Genehmigung der Niederschrift der letzten Verbandsversammlung, Fortschreibung des Flächennutzungsplans, Jahresabschluss 2023, Haushaltsplan sowie allgemeine Finanzprüfung.
Ersatzwasserleitung Hochbehälter Hasenäcker (Eutingen) - Hochbehälter Kieselbronn; Auftragsvergabe Entleerungsschacht
Die Leistungen zum Bau eines Entleerungsschachts im Zuge des Neubaus der Ersatzwasserleitung vom Hochbehälter Hasenäcker in Eutingen zum Hochbehälter Kieselbronn wurden nach öffentlicher Ausschreibung durch den Gemeinderat zum Angebotspreis von 125.841.00€ (netto) an den günstigsten Bieter, die Firma Krause Hoch- & Tiefbau aus Vaihingen an der Enz, vergeben.
Bürgermeisterwahl 2025; Festlegung des Tages der Wahl und einer möglichen Stichwahl sowie Bildung des Gemeindewahlausschusses
Der Gemeinderat hat als Wahltag zur Durchführung der Bürgermeisterwahl Sonntag, den 13. Juli 2025 bestimmt. Als Wahltag zur Durchführung einer möglichen Stichwahl wurde Sonntag, 27. Juli 2025 festgelegt. Der Gemeinderat bildete außerdem den Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl, der als eine der wichtigsten Aufgaben insbesondere die Prüfung und Zulassung der Wahlbewerbungen hat. Bei der Durchführung der Wahl ermittelt er ferner das Wahlergebnis und stellt dieses fest. Der Vorsitz des Wahlorgans obliegt Hauptamtsleiter Philipp Kreutel, zu seinem Stellvertreter bestimmte der Gemeinderat Herrn Gert Wiederrecht. Beisitzer im Gemeindewahlausschuss sind die beiden stellvertretenden Bürgermeister Martin Tepe und Dr. Jürgen Hofsäß. Stellvertretende Beisitzer sind die Gemeinderäte Tonya Klemm und Hans Augenstein.
Entscheidung über die Annahme von Spenden und Zuwendungen gemäß § 78 GemO
Dankend und einstimmig nahm der Gemeinderat eine Geldspende über 50,00 € von Frau Regine Wolf zur Verwendung für den Friedhof an.