Sitzung des Gemeinderats am 7. Mai 2025
In der Sitzung des Gemeinderats am 7. Mai 2025 wurden folgende Themen behandelt. Detailinformationen sind den Drucksachen zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu entnehmen, die weiterhin im Ratsinformationssystem zu finden sind.
Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Innenentwicklung „Wohnsiedlung Reible“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Nachdem die formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs bereits Anfang 2023 durchgeführt wurde, folge als abschließender Verfahrensschritt der bereits 2018 eingeleiteten Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nun der einstimmige Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat. In den vergangenen beiden Jahren konnten alle notwendigen und teilweise sehr zeitintensiven Abstimmungen bzgl. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohnsiedlung Reible“ abgeschlossen werden. Technische Abstimmungen von Details der Erschließung und die Umsetzung des Projekts mussten geklärt werden und wurden soweit erforderlich im Durchführungsvertrag, der vor dem Satzungsbeschluss von den Verfahrensbeteiligten unterzeichnet wurde, geregelt. Die Baugenossenschaft Familienheim Pforzheim eG plant die bauliche Entwicklung der Wohnsiedlung „Reible“. Auf den im Eigentum der Baugenossenschaft stehenden Grundstücken soll neuer Wohnraum geschaffen werden, der den heutigen modernen Wohnansprüchen und den energetischen Vorgaben gerecht wird. Es ist vorgesehen, die außer Betrieb genommene Heizzentrale der ehemaligen amerikanischen Siedlung (Im Reible 17) sowie die Wohngebäude Im Reible 5+7 und 13+15 mit zusammen 24 Wohneinheiten abzubrechen und zehn Gebäude mit insgesamt 90 Wohneinheiten sowie Tiefgaragen neu zu errichten. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die hierfür planungsrechtlichen Voraussetzungen zur baulichen Entwicklung der „Wohnsiedlung Reible“ geschaffen werden. Das Vorhaben erfüllt die allgemeine Zielsetzung „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“.
Bebauungsplan „Bahnholz I, 4. Änderung“ nach § 13a BauGB; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Ebenfalls einstimmig beschloss der Gemeinderat die 4. Änderung des Bebauungsplans Bahnholz I als Satzung nach Abschluss der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. In den Beratungen setzte sich das Gremium mit einer Stellungnahme aus der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung auseinander, durch welche eine Anregung zu den Festsetzungen bzgl. Dachaufbauten gegeben wurde. Für den Teilbereich des Plangebiets, für welchen bisher die Festsetzung von 1 + U Geschossen galt, ist nunmehr eine maßvolle Nachverdichtung möglich. Der Bebauungsplan bietet nun die Möglichkeit, ausnahmsweise ein 2. Vollgeschoss zuzulassen. Hierfür muss ein Vorhaben die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen, die Abstandsflächen sowie die zulässige Kubatur einhalten. Ermöglicht wird hiedurch insb. eine bessere Nutzung von Dachgeschossen, um zusätzlichen Wohnraum schaffen zu können. Zu diesem Zweck wurden auch die Vorschriften zur Dachneigung und zu Dachaufbauten weiter gefasst. Eine Überleitung auf die aktuelle Baunutzungsvorordnung geht mit der 4. Änderung des Bebauungsplans einher. Außerdem werden bisher unklare Regelungen konkretisiert. Nicht mehr zeit- und zweckmäßige Regelungen sind teilweise entfallen. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans entfällt lediglich die Festsetzung der Geschossflächenzahl.
Freiwillige Feuerwehr Kieselbronn; Beratung und Beschlussfassung über den Feuerwehrbedarfsplan 2025 bis 2031
Nach ausführlichen Beratungen in der April-Sitzung, wurde des Feuerwehrbedarfsplan mit einer Laufzeit bis 2031 durch den Gemeinderat einstimmig beschlossen. Die im Feuerwehrbedarfsplan beschriebene Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Kieselbronn wurde zur Kenntnis genommen. Der Gemeinderat bewertet die im Feuerwehrbedarfsplan aufgezeigten Handlungsempfehlungen des Fachplaners an die Gemeinde Kieselbronn als kommunalpolitische Leitlinie bzw. Strategie zur grundsätzlichen Weiterentwicklung der Gemeindefeuerwehr bis 2031. Die dargestellte Erforderlichkeit einer Anpassung bzw. Weiterentwicklung in den einzelnen feuerwehrtechnischen Teilaspekten (baulich, technisch) wird grundsätzlich als notwendig anerkannt. Deren Realisierung, insbesondere die zeitlichen Abläufe unterliegen jedoch der zukünftigen Verfügbarkeit der finanziellen Mittel.
Bausachen
Nach dem Satzungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Bahnholz I wurde zu einem Bauvorhaben in diesem Plangebiet das Einvernehmen der Gemeinde einstimmig erteilt. Hierbei handelt es sich um den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Schillerstraße 79 (Flst. 7820). Ebenso einstimmig erteilte der Gemeinderat das Einvernehmen zum Anbau eines Balkons am Gebäude Sonnenbühl 55 (Flst. 7695) sowie zur beantragten Nutzungsänderung von einer Kindertagespflege zu gewerblichen Großtagespflegestellen in den Räumlichkeiten des Gebäudes Schillerstraße 3 (Flst. 4985).
Fortschreibung des vereinfachten Lärmaktionsplans für die Gemeinde Kieselbronn
Nach § 47c Bundesimmissionsschutzgesetz wurden von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) alle Hauptverkehrsstraßen mit über 3 Mio. Kfz/Jahr bzw. 8.200 Kfz/24h analysiert und die Ergebnisse der Analyse im Dezember 2023 veröffentlicht. Auf Gemarkung der Gemeinde Kieselbronn verläuft keine Hauptverkehrsstraße. Die Gemeinde ist jedoch vom Umgebungslärm der A 8 betroffen. Daher wird Kieselbronn in der Belastungsstatistik der LUBW aufgeführt und ist somit verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Die Gemeinde Kieselbronn hat zuletzt im Jahr 2017 einen vereinfachten kommunalen Lärmaktionsplan beschlossen. Dieser muss nun überprüft und fortgeschrieben werden. Das mit der Fortschreibung der Lärmaktionsplanung der Gemeinde Kieselbronn beauftragte Büro Rapp AG aus Freiburg hat die Ergebnisse der Lärmkartierung der LUBW ausgewertet und den Bericht erarbeitet, welcher dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht wurde. Im Nachtzeitraum wurden hohe Betroffenheiten oberhalb der grundrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung (≥ 60 dB(A) tags/nachts) ermittelt. Die Fortschreibung des kommunalen Lärmaktionsplans der Gemeinde Kieselbronn kann dennoch im vereinfachten Verfahren erfolgen, da die A 8 als Lärmquelle nicht auf Gemarkung Kieselbronn liegt und die Gemeinde somit keine Lärmminderungsmaßnahmen festsetzen kann. Zudem ist durch die geplanten Lärmschutzmaßnahmen im Zuge des Ausbaus der A 8 (Enztalquerung) künftig von einer verbesserten Lärmsituation auf Gemarkung Kieselbronn auszugehen. In den kommenden Wochen wird die Offenlage des Lärmaktionsplans erfolgen.
Energetische Sanierung Bahnholzstraße 20; Auftragsvergabe zur Dachsanierung und Erneuerung Fenster und Rollladen
Der Gemeinderat vergab die Zimmer- und Dachdeckerarbeiten nach beschränkter Ausschreibung zum Angebotspreis von 103.161,10 € (brutto) an die Firma Johannes Jaufmann Zimmerei GmbH aus Mühlacker. Die Fenster- und Rollladenarbeiten wurden an die Firma Harry Coblenzer Fensterbau aus Kieselbronn zum Angebotspreis von 8.574,90 € (brutto) vergeben. Erfreut zeigte sich das Gremium in diesem Zusammenhang, dass der Haushaltsansatz für das Vorhaben aller Voraussicht nach deutlich unterschritten werden kann sowie über die Generierung von Fördergeldern in Höhe von rund 26.000 €.
Kommanditistenversammlung der Kommunalen Beteiligungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft mbH sowie Gesellschafterversammlung der Kommunalen Beteiligungsgesellschaft Netze BW GmbH & Co. KG
Die beiden Versammlungen wurden durch den Gemeinderat vorberaten und Bürgermeister Heiko Faber als Vertreter der Gemeinde Kieselbronn angewiesen, entsprechend der Beschlussvorschläge abzustimmen.
Evangelischer Kindergarten Kieselbronn; Aufnahme von ortsfremden Kindern im Ü3-Bereich
Der Gemeinderat folgte aufgrund der Entwicklung der Belegungszahlen dem Vorschlag der Evangelische Kirchengemeinde Kieselbronn als Kindergartenträgerin und der Gemeindeverwaltung, künftig – unter bestimmten strengen Voraussetzungen – auch wieder ortfremde Kinder in den Regelkindergarten ab 3 Jahren aufzunehmen, um hierdurch den Kostendeckungsgrad zu erhöhen. Die Betreuung ortsansässiger Kinder ist selbstverständlich stets sicherzustellen.