Sitzung des Gemeinderats am 16. Dezember 2020
In der letzten Sitzung des Gemeinderats im ablaufenden Jahr am 16. Dezember 2020, welche sehr kurz gehalten wurde und für deren Durchführung in der Festhalle ein strenges Hygienekonzept galt, wurden zwei Themen behandelt. Alle Anwesenden trugen u.a. dauerhaft eine FFP2-Maske, um ein mögliches Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 so gering wie möglich zu halten, bzw. eine Quarantäne aufgrund der Einstufung als Kontaktperson der Kategorie 1 zu vermeiden.
Gemeindewald Kieselbronn; Beratung und Beschlussfassung über den Forstwirtschaftsplan 2021
Die mit der Bewirtschaftung des Kieselbronner Gemeindewalds beauftragte untere Forstbehörde beim Landratsamt Enzkreis hat den Forstwirtschaftsplan 2021 aufgestellt und der Gemeinde Kieselbronn zur Genehmigung vorgelegt. Das Planwerk wurde durch den Gemeinderat einstimmig beschlossen. Den Gesamteinnahmen von 54.300 € stehen Ausgaben für den Holzeinschlag, die Kulturenpflege, die Unterhaltung von Wegen und Erholungseinrichtungen sowie Betriebs- und Verwaltungskosten von 65.900 € gegenüber, sodass bei planmäßigem Verlauf ein Defizit von rund 11.600 € für den Gemeindehaushalt 2021 erwartet werden muss.
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kieselbronn
Mit einer Änderung der Gemeindeordnung im Mai 2020 wurde § 37a GemO eingefügt, um den kommunalen Gremien unter bestimmten Voraussetzungen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum zu ermöglichen. Die dauerhafte Zulassung von Videositzungen erfordert grundsätzlich eine Regelung in der Hauptsatzung der Kommune. Für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2020 war keine Hauptsatzungsregelung erforderlich. Dies ändert sich jedoch mit Beginn des Jahres 2021. Videositzungen, die ab 1. Januar 2021 durchgeführt werden sollen, müssen durch eine entsprechende Hauptsatzungsregelung rechtssicher abgesichert sein, welche der Gemeinderat einstimmig beschloss. Andernfalls wäre das Format künftig nicht (mehr) möglich. Die Entscheidung, ob eine Sitzung im Einzelfall in Form einer Videositzung stattfindet bzw. die Voraussetzungen des § 37a GemO gegeben sind, trifft der Bürgermeister im Rahmen seiner Einberufungskompetenz.