Bericht aus dem Gemeinderat
In der Sitzung des Gemeinderats am 24. Mai 2023 wurden folgende Themen behandelt. Detailinformationen sind den Drucksachen zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu entnehmen, die weiterhin im Ratsinformationssystem zu finden sind.
Bausachen: Außenbereich Flst. 6352 im Gewann „Unter dem Allmendweg“; Errichtung eines Waldkindergartens mit zwei Bauwagen als Gruppenräume, überdachter Terrasse, Materialwagen, Holzlager und Kompost-WC
Der Gemeinderat hatte in seiner öffentlichen Sitzung am 18. Januar 2023 einstimmig den Grundsatzbeschluss zur Einrichtung eines Wald- und Naturkindergartens in Kieselbronn und zur Zusammenarbeit mit der co.natur gGmbH aus Weissach als Trägerin dieses Angebots der Kinderbetreuung gefasst. Das ganzjährige Angebot soll den Betreuungsumfang „verlängerte Öffnungszeiten“ abdecken und 20 Plätze bieten. Mit dem gemeindeeigenen Grundstück Flst. 6352 im Gewann „Unter dem Allmendweg“ konnte ein geeignetes Grundstück als Standort gefunden werden, welches nicht mit naturschutzrechtlichen Restriktionen belegt ist sowie den pädagogischen und sonstigen Anforderungen des möglichen Trägers entspricht. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt die Beteiligung sämtlicher Fachbehörden innerhalb des Landratsamts Enzkreis.
Informelle Beteiligung durch den Regionalverband Nordschwarzwald zur derzeitigen Suchraumkulisse Windenergie; Beratung und Beschlussfassung über die Abgabe einer Stellungnahme
Der Regionalverband Nordschwarzwald führt eine informelle Beteiligung bezüglich der derzeitigen Suchraumkulisse zu Windenergie durch. Die rechtlichen Grundlagen finden sich seit Februar 2023 im Windenergieflächenbedarfsgesetz (Wind-an-Land-Gesetz) des Bundes und dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz des Landes Baden-Württembergs. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz gibt verbindliche Flächenziele für die Bundesländer vor. Demnach müssen die Länder bis 2032 zwei Prozent der Bundesfläche für die Windenergie ausweisen. Für Baden-Württemberg bedeutet dies konkret die Ausweisung von 1,1 Prozent der Landesfläche bis 2027 und 1,8 Prozent der Landesfläche bis 2032. Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg gibt bis 30. September 2025 als Flächenziel für die Regionen in Baden-Württemberg 1,8 Prozent der Regionsflächen für Windenergie und 0,2 Prozent der Regionsflächen für Freiflächen-Photovoltaik vor. Sollte dieses vorgegebene Flächenziel erreicht werden, hat dies zur Folge, dass damit nach § 249 Abs. 2 Baugesetzbuch praktisch keine Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete möglich sind. Sollte dagegen das Flächenziel nicht erreicht werden, hat dies nach § 249 Abs. 7 BauGB den Verlust von allen räumlichen Steuerungsoptionen zur Folge. Planer sprechen in diesem Zusammenhang von der dann geltenden „Super-Privilegierung“ von Windenergieanlagen. Auf der kommunalen Ebene gibt faktisch kein planungsrechtliches Steuerungsinstrument mehr, das es der Gemeinde ermöglichen würde, direkten Einfluss auf Standorte für Windenergieanlagen auf der eigenen Gemarkung zu nehmen. Im Gegensatz dazu haben die Kommunen bei den Freiflächen-Photovoltaikanlagen (derzeit noch) ein großes Mitspracherecht und eine Steuerungsoption, da für diese Anlagen zur Realisierung (noch) ein Bebauungsplan notwendig ist.
Der prognostizierte Strombedarf für das gesamte Gebiet der Gemeinde Kieselbronn wird im Jahr 2028 voraussichtlich ca. 17 GWh/a betragen. Tendenz aufgrund steigender E-Mobilität, Wärmepumpen etc. steigend. Eine Windenergieanlage mit dem heutigen Stand der Technik hat einen Netto-Energieertrag von ca. 12,5 GWh/a. Eine Freiflächen-Photovoltaikanlage mit auf einer Fläche von 10 Hektar hat einen Netto-Energieertrag von ca. 10 GWh/a. Bei Realisierung von zwei Windenergieanlagen auf Gemarkung Kieselbronn würde die Gemeinde (rechnerisch) zur Plus-Energie-Gemeinde.
Aufgrund der Fragestellung im Rahmen der Beteiligung durch den Regionalverband Nordschwarzwald sprach sich der Gemeinderat für die Erhöhung des Abstands von Windenergieanlagen zu Wohnbauflächen von 750 m auf 850 m aus Vorsorgegesichtspunkten aus, da dies für richtig, notwendig und auch geboten erachtet wird, um eine möglichst große Akzeptanz für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Form von Windenergieanlagen in der Bevölkerung erreichen zu können. Ferner wird eine Konzentration von künftigen Windenergieanlagen auf Gemarkung Kieselbronn und der unmittelbaren Nachbarschaft für sinnvoll erachtet und sollte folgerichtig auch angestrebt werden. Unter Berücksichtigung der Suchraumkarte des Regionalverbands Nordschwarzwald könnte sich hierfür der Suchraum westlich und nordwestlich der Ortslage von Kieselbronn eignen, welcher sich über die Gemarkungen Neulingen, Ölbronn-Dürrn und Kieselbronn entlang der Bundesstraße 294 erstreckt. Selbst wenn der Abstand von Wohnbauflächen wie von der Gemeinde Kieselbronn angeregt auf 850 m erweitert wird, dürfte in diesem Suchraum ein ausreichendes Flächenpotential für die Bündelung und den wirtschaftlichen Betrieb von bis zu vier Windenergieanlagen gegeben sein. Dagegen sollte aus Sicht der Gemeinde Kieselbronn der Suchraum im Nordosten von Kieselbronn auf Gemarkung Dürrn entfallen. Hier würde der letzte verbleibende Freihaltekorridor für Kieselbronn überplant und aufgegeben. Unter Berücksichtigung des aktuellen Neubaus der 380-kV-Leitung Birkenfeld – Pkt. Ötisheim mit sieben Maststandorten auf der Gemarkung Kieselbronns südlich und südöstlich der Ortslage würde dadurch insgesamt eine unzulässige optisch bedrängende Überlastung für die Gemeinde Kieselbronn entstehen, wogegen sich die Gemeinde folglich juristisch wehren müsste. Da bei einem Abstand zu Wohnbauflächen von 850 m Teilflächen dieses Suchraums entfallen, sollte dieser Suchraum im weiteren Verfahren in Gänze nicht weiter berücksichtigt werden. Das weitere Verfahren des Regionalverbands Nordschwarzwald zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplans Windenergie soll mit der Ausweisung vor Vorranggebieten Ende 2023/Anfang 2024 beendet werden. Sämtliche aktuellen Verfahrensunterlagen stehen auf der Homepage des Regionalverbands Nordschwarzwald zur Verfügung.
Die Stellungnahme der Gemeinde Kieselbronn im Wortlaut:
„…Die Gemeinde Kieselbronn begrüßt die vom Regionalverband Nordschwarzwald angestrebte Ausweisung von Vorranggebieten durch einen Teilregionalplan Windenergie und unterstützt dieses (letzte) Steuerungsinstrument und diesen Prozess ausdrücklich.
Nach Auffassung der Gemeinde Kieselbronn wird eine Erhöhung des Abstands zu Wohnbauflächen von 750 m auf 850 m aus Vorsorgegesichtspunkten für richtig, notwendig und auch geboten erachtet, um eine möglichst große Akzeptanz für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Form von Windenergieanlagen in der Bevölkerung erreichen zu können.
Aus Sicht der Gemeinde Kieselbronn ist eine Konzentration von künftigen Windenergieanlagen auf Gemarkung Kieselbronn und der unmittelbaren Nachbarschaft sinnvoll und sollte folgerichtig auch angestrebt werden. Unter Berücksichtigung der Suchraumkarte des Regionalverbands Nordschwarzwald bietet sich hierfür der Suchraum westlich und nordwestlich der Ortslage von Kieselbronn auf den Gemarkungen Neulingen, Ölbronn-Dürrn und Kieselbronn entlang der Bundesstraße 294 an.
Selbst wenn der Abstand von Wohnbauflächen wie von der Gemeinde Kieselbronn angeregt auf 850 m erweitert wird, dürfte in diesem Bereich ein ausreichendes Flächenpotential für die Bündelung und den wirtschaftlichen Betrieb von bis zu vier Windenergieanlagen gegeben sein. Bei mehr als 4 Anlagen im Nordwesten bzw. Westen von Kieselbronn ist eine optisch bedrängende Wirkung für die Ortslage Kieselbronn zu befürchten, weshalb hier die Flächen so begrenzt werden müssen, damit ein solches Szenario ausgeschlossen wird.
Äußerst problematisch erachtet die Gemeinde Kieselbronn jedoch Flächen im Norden auf Gemarkung Kieselbronn und im Nordosten Kieselbronns auf Gemarkung Dürrn. Hier würde der letzte verbleibende Freihaltekorridor für Kieselbronn überplant und aufgegeben. Unter Berücksichtigung des aktuellen Neubaus der 380-kV-Leitung Birkenfeld – Pkt. Ötisheim mit sieben Maststandorten auf der Gemarkung von Kieselbronn südlich und südöstlich der Ortslage würde dadurch insgesamt eine unzulässige optisch bedrängende Überlastung für die Gemeinde Kieselbronn entstehen. Dagegen müsste sich die Gemeinde folglich juristisch wehren. Deshalb fordert die Gemeinde Kieselbronn, auf Ihrer eigenen Gemarkung die in nachstehender Karte östlich der roten Linie befindlichen Flächen im weiteren Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für die Fläche nordöstlich von Kieselbronn auf Gemarkung Dürrn (rot umkreist). Es ist zudem davon auszugehen, dass diese Fläche im Vergleich zu den Flächen entlang der Bundesstraße 294 in weiten Teilen der Bevölkerung keine Akzeptanz erfahren und sie sich bei einer Erweiterung des Abstands zu Wohnbauflächen in Ortslagen auf 850 Meter ohnehin deutlich reduzieren wird…“
Erneuerung der Heizungsanlage und Warmwasserbereitung des Gebäudes Bahnholzstraße 20; Auftragsvergabe
Nach Durchführung einer beschränkten Ausschreibung im Zusammenhang mit der Erneuerung der Heizung und der Warmwasserbereitung des gemeindeeigenen Gebäudes Bahnholzstraße 20 wurde der Auftrag an den günstigsten Bieter, die Firma Frank Acker aus Kieselbronn, zum Angebotspreis von 23.497,62 € brutto vergeben.
Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028; Beratung und Beschlussfassung über die Vorschlagsliste der Gemeinde Kieselbronn
In diesem Jahr findet die Wahl der ehrenamtlichen Schöffen für die ordentliche Gerichtsbarkeit für die Amtsperiode 2024 bis 2028 statt. Sämtliche Gemeinden müssen hierzu geeignete Personen mittels einer Vorschlagsliste melden, welche für die Gemeinde Kieselbronn durch den Gemeinderat einstimmig beschlossen wurde. Nach Aufrufen im Amts- und Mitteilungsblatt und auf der Homepage der Gemeinde im Frühjahr, haben sich drei Personen für dieses wichtige Ehrenamt zur Verfügung gestellt: Jutta Hillenbrand, Manfred Ruf und Rosemarie Strobel-Heck. Für das Amt der Jugendschöffen an den Amtsgerichten Maulbronn und Pforzheim wurden dem Landratsamt Enzkreis Frau Marie Wünsch und Herr Ulrich Kurrle durch die Gemeindeverwaltung benannt. Da die Vorschlagsliste in diesem Fall durch den Jugendhilfeausschuss des Landratsamts Enzkreis beschlossen wird, war diesbezüglich kein Gemeinderatsbeschluss erforderlich.