Sitzung des Gemeinderats am 4. Juni 2025
In der Sitzung des Gemeinderats am 4. Juni 2025 wurden folgende Themen behandelt. Detailinformationen sind den Drucksachen zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu entnehmen, die weiterhin im Ratsinformationssystem zu finden sind.
Bausachen
Der ehemalige Brennraum im Untergeschoss der Grundschule Kieselbronn (Schulstraße 8, Flst. 5287) soll künftig sowohl zu Unterrichtszwecken als auch zur Schulkindbetreuung durch den Honigtopf e.V. gemeinsam genutzt werden. Zu dem in diesem Zusammenhang notwendigen Antrag auf Nutzungsänderung wurde das Einvernehmen der Gemeinde nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs einstimmig erteilt. Zu einer geänderten Planung bzgl. des bereits genehmigten Neubauvorhabens Friedhofstraße 18 (Flst. 177/6) wurde das Einvernehmen ebenfalls einstimmig erteilt. Die Garage wird innerhalb des Baufensters um 1,50 m nach Osten verschoben.
Ausheben und Verfüllen von Erdgräbern auf dem Friedhof Kieselbronn;
Auftragsvergabe
Nachdem sich der langjährige Dienstleister, welcher für die Gemeinde das Ausheben und Verfüllen von Erdgräbern auf dem Friedhof Kieselbronn übernommen hatte, im Herbst 2024 zur Ruhe gesetzt hatte, war die Verwaltung in den zurückliegenden Monaten auf der Suche nach einem geeigneten Nachfolger. Trotz intensiver Bemühungen hat sich letztlich nur ein Unternehmen dazu bereiterklärt, diese Arbeiten künftig auszuführen. Da der Angebotspreis deutlich über dem des früheren Dienstleisters liegt, wurde geprüft, ob der Grabaushub künftig in Eigenregie durch die Mitarbeiter des Bauhofs erfolgen kann. Da die hierdurch entstehenden mindestens so hoch wie bei einer Fremdvergabe wären, hat der Gemeinderat letztlich einstimmig beschlossen, den Auftrag für das Ausheben und Verfüllen von Erdgräbern an die Firma Fritsch + Wagner GmbH aus Ötisheim zu vergeben.
Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Kieselbronn
Der Gesetzgeber verpflichtet die Gemeinden in § 78 Abs. 2 der Gemeindeordnung dazu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar in Form von Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen. Zu diesen Entgelten zählen unter anderem die Friedhofs- und Bestattungsgebühren. Bereits im Dezember 2023 hatte der Gemeinderat beschlossen, bei der Gebührenbemessung für die Überlassung von Grabstätten einen Kostendeckungsgrad von 23 % und für Bestattungsdienstleistungen von 91 % anzustreben. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass aktuell 77 % der mit der Überlassung einer Grabstätte und 9 % der mit Beisetzung Verstorbener entstehenden Kosten von der Gemeinde aus allgemeinen Steuermitteln bezuschusst werden müssen.
Infolge der erheblichen Steigerung der Fremdkosten für das Ausheben und Verfüllen von Erdgräbern ist der Kostendeckungsgrad bei Erdbestattungen auf nur noch knapp 52 % gesunken. Da die Rechtsprechung verlangt, dass für gleichartige Leistungen bei der Gebührenbemessung ein einheitlicher Kostendeckungsgrad zu Grunde zu legen ist, stand der Gemeinderat nun vor der Entscheidung, entweder die Gebühren für die übrigen Beisetzungsformen zu senken und damit das Defizit des Friedhofs- und Bestattungswesens noch weiter zu erhöhen, oder aber die Kostensteigerungen bei Erdbestattungen entsprechend dem Verursacherprinzip an die Bestattungspflichtigen weiterzureichen.
Nach einer intensiv geführten Diskussion war sich das Gremium letztendlich darüber einig, dass angesichts der Finanznot der kommunalen Haushalte, von der auch die Gemeinde Kieselbronn nicht verschont geblieben ist, eine Vergrößerung des Defizits im Friedhofs- und Bestattungswesen nicht angezeigt ist und unbedingt vermieden werden muss. Deshalb ist eine sehr deutliche Erhöhung der Gebührensätze für Erdbestattungen in der Größenordnung der Kostensteigerung für das Ausheben und Verfüllen der Grabstätten unumgänglich ist. Die Bestattungsgebühr für Sargbestattungen von Personen ab dem 10. Lebensjahr beträgt künftig 1.750,00 € (bisher 1.000,00 €), die Bestattungsgebühr für Sargbestattungen von Personen bis zum 10. Lebensjahr steigt von bislang 820,00 € auf 1.320,00 €. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.