Mittwoch, 14. Dezember 2022, 19:00 Uhr

Sitzung des Gemeinderats am 14. Dezember 2022

In der letzten Sitzung des Gemeinderats im Jahr 2022 wurden folgende Themen behandelt. Detailinformationen sind den Drucksachen zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu entnehmen, die im Ratsinformationssystem zu finden sind.

Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Innenentwicklung „Wohnsiedlung Reible“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
- Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen
- Billigung des Entwurfs
- Beschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
- Beschluss der Beteiligung berührter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Durch die jeweils einstimmigen Beschlussfassungen des Gemeinderats erfolgen die nächsten Verfahrensschritte zur Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnsiedlung Reible“. So wurden die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung seitens der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Von der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. Der fortgeschriebene Bebauungsplanentwurf wurde gebilligt und die formale Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. 

Bausachen
Zur Nachtragsplanung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage (Weiherstraße 33 und 33/1, Flst. 7199 und 7200) wurde ebenso wie für die Errichtung eines Schwimmbeckens (Sonnenbühl 57, Flst. 7692) das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Fällung von zwei Eichen entlang des Schneitwegs
Zwei Eichen entlang des Schneitwegs weisen Fäule bzw. eine erhebliche Ausbildung von Totholz auf. Nach Inaugenscheinnahme durch einen Gutachter wird in beiden Fällen die Fällung mit anschließenden Neupflanzungen von Obstbäumen empfohlen, um der Verkehrssicherungspflicht entlang des frequentierten Wegs nachzukommen. Der Gemeinderat stimmte unter dem Tagesordnungspunkt Bekanntgaben/Verschiedenes den Fällungen zu. Das Stammholz wird im Rahmen der Brennholzversteigerung 2023 angeboten.

Zustimmung zur Wahl des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Kieselbronn und seines Stellvertreters
In der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Kieselbronn am 2. Dezember 2022 haben sich sowohl der bisherige Feuerwehrkommandant Matthias Poppe, als auch sein Stellvertreter Felix Reimer für eine weitere Amtszeit zur Wahl gestellt. Kommandant Matthias Poppe und auch Stellvertreter Felix Reimer wurden durch die Angehörigen der Einsatzabteilung mit jeweils überzeugenden Wahlergebnissen in Ihren Ämtern bestätigt. Der Gemeinderat stimmte den Wahlen entsprechend der Regularien des Feuerwehrgesetzes und der Feuerwehrsatzung zu. Bürgermeister Heiko Faber blickte in diesem Zusammenhang kurz auf die Jahreshauptversammlung der Wehr zurück. Sehr erfreulich sei die große Personalstärke in der aktiven Wehr, der Jugendfeuerwehr und auch in der Altersabteilung. Regelmäßig erfolgen Übernahmen aus der Jugendfeuerwehr in den aktiven Dienst und auch die Tagesverfügbarkeit der Einsatzabteilung sei ausgesprochen gut.

Ehemalige Schule Im Reible 2/1 (RRMSV); Auftragsvergaben zum Umbau und der Modernisierung der sanitären Anlagen
Der Gemeinderat vergab die zuvor beschränkt ausgeschriebenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Modernisierung der sanitären Anlagen im Gebäude Im Reible 2/1 jeweils einstimmig an folgende Bieter: Firma Frank Acker aus Kieselbronn (Sanitärinstallationsarbeiten; 19.872,81 €), Firma Bau-Schwede aus Engelsbrand (Schreinerarbeiten; 4.599,97 €), Firma Fliesen Reimer aus Engelsbrand (Fliesenarbeiten; 11.372,35 €), Firma E. E. Egler aus Knittlingen (Trockenbauarbeiten; 4.541,99 €) und an die Firma Heinz Frey GmbH aus Kämpfelbach-Bilfingen (Rohbau- und Abbrucharbeiten; 10.364,90 €).

Auftragsvergabe zur Wegesanierung Friedhof, Ausbesserung Schauinslandstraße und Stichweg Eisinger Straße sowie Fällung der Trauerweide auf dem Friedhof
Der Gemeinderat stimmte der Vergabe der öffentlich ausgeschriebenen Wegebauarbeiten an den günstigsten Bieter, die Firma Engel Tief- und Straßenbau aus Pforzheim, zum Angebotspreis von 345.199,72 € einstimmig zu. Die Hinzuziehung eines Baumgutachters bezüglich der Trauerweide auf dem Friedhof führte leider zu dem eindeutigen und unausweichlichen Ergebnis, dass die Verkehrssicherheit des Baumes nicht mehr gegeben ist und dieser deshalb gefällt werden muss. Der Gemeinderat stimmte dieser Maßnahme mehrheitlich zu; eine Ersatzpflanzung wird nach Abschluss der Arbeiten erfolgen. Die beiden Mammutbäume im Baufeld sind vital und erhaltenswert und können durch Ausführung entsprechender Schutzmaßnahmen erhalten werden.

Wasserrechtliche Erlaubnis RÜB Nord und RÜB Süd; Auftragsvergabe Betonsanierung im Zusammenhang mit der Sanierung und Ertüchtigung der Regenüberlaufbecken
Die Vergabe der notwendigen Betonsanierungen an beiden Regenüberlaufbecken erfolgte nach öffentlicher Ausschreibung an den günstigsten Bieter, die Firma R. Lach GmbH aus Winden, zum Angebotspreis von 658.735,76 €.

Änderung der Wasserversorgungssatzung
Am 25. November 2020 hat der Gemeinderat beschlossen, die Wassergebühren für die Jahre 2021 und 2022 auf Grundlage einer Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung auf 2,23 €/m³ festzulegen. Es herrschte damals im Gremium Konsens darüber, dass durch den neuen Gebührensatz neben den laufenden Kosten auch ein erster Teilbetrag von 30 % der in Vorjahren aufgelaufenen Verluste abgedeckt werden sollte. Wegen des Endes des Kalkulationszeitraums zum Jahresende 2022 hat die Verwaltung die Allevo Kommunalberatung erneut beauftragt, eine neue Berechnung für die Jahre 2023 und 2024 zu erstellen. Wie nicht anders zu erwarten war, haben sich die in den letzten Monaten drastisch gestiegenen Energiepreise und die allgemeine Teuerungsrate negativ auf die Kostensituation der Wasserversorgung niedergeschlagen. So sind allein beim Wassereinkaufspreis im Vergleich zum Beginn des letzten Kalkulationszeitraums die verbrauchsabhängigen Kostenbestandteile um 14,2 ct/m³ oder 33,81 % und die Festkostenumlage um 4.800,00 € oder 11,94 % gestiegen. Damit hat sich der aus Betriebs- und Festkostenumlage rechnerisch ergebende durchschnittliche Bezugspreis, den die Gemeinde an den Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung zu bezahlen hat, innerhalb von nur zwei Jahren um 16,68 ct/m³ bzw. 25,73 % erhöht. Auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1985 wurden bislang die Kosten des Betriebs, der Wartung und Unterhaltung der hydraulischen, maschinellen und elektrischen Einrichtungen sowie der Grundstücksunterhaltung des Hochbehälters im Verhältnis 50:30:20 zwischen der Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG (SWP), der Gemeinde Kieselbronn und der Gemeinde Neulingen aufteilt. Für die Unterhaltung der Erdbehälter galt ein Kostenschlüssel von 50:50 zwischen SWP und Gemeinde Kieselbronn. Nachdem die SWP bereits seit einigen Jahren kein Wasser über den Kieselbronner Hochbehälter mehr beziehen, wurde diese Vereinbarung von den SWP zum 31. Dezember 2021 gekündigt. Seit diesem Jahr muss Kieselbronn deshalb für die Unterhaltung der Erdbehälter alleine aufkommen, für die hydraulischen, maschinellen und elektrischen Einrichtungen incl. Grundstücksunterhaltung werden die Kosten im Verhältnis 60:40 zwischen Kieselbronn und Neulingen aufgeteilt. Das bedeutet faktisch eine Verdoppelung dieser Kosten im Vergleich zum letzten Kalkulationszeitraum. Ein weiterer Kostentreiber sind die vermehrt festzustellenden Rohrbrüche im Bereich der Versorgungsleitungen, für deren Behebung oftmals umfangreiche Tiefbauarbeiten erforderlich sind. Angesichts des Alters der Mehrzahl der Versorgungsleitungen kann leider nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Zahl der Rohrbrüche sowie die damit einhergehenden Wasserverluste in nächster Zeit reduzieren werden. All das führt zu einem steigenden Finanzbedarf der Wasserversorgung. Um die aus der Gebührenkalkulation resultierenden Gebührensteigerungen im Rahmen des Vertretbaren zu begrenzen, wurde dieses Mal bewusst auf die Einbeziehung der Folgekosten von Investitionen der Jahre 2023 und 2024 in die Kalkulation verzichtet. Gleichzeitig wurde der Anteil der Verlustabdeckung aus Vorjahren um 1/3 reduziert. Trotzdem liegt der Finanzierungsmehrbedarf im Vergleich zum vorhergehenden Kalkulationszeitraum bei rund 80.140 €. Im Abstimmung mit der Allevo Kommunalberatung erfolgte der Vorschlag der Verwaltung, diesen Mehrbedarf zum einen durch eine moderate Anhebung der Grundgebühren in Höhe von 0,50 € pro Monat für den normalen Haushaltszähler (bzw. dem entsprechenden Vielfachen für die wenigen größeren Industriezähler), im Übrigen durch eine Erhöhung der Verbrauchsgebühr um 0,17 €/m³ (das entspricht 7,62 %) zu decken. Diesem Vorschlag folgte der Gemeinderat einstimmig.

Änderung der Abwassersatzung
Der Gemeinderat hat sich letztmals am 25. November 2020 mit der Höhe der Abwassergebühren befasst und diese für die Jahre 2021 und 2022 auf 2,52 € pro m³ Schmutzwasser und 0,40 € je m² versiegelter Grundstücksfläche festgelegt. Dadurch wurden zum zweiten Mal in Folge die Gebührensätze im Abwasserbereich gesenkt - beim Schmutzwasser um 0,20 €/m³ und beim Niederschlagswasser um 0,03 €/m². Aufgrund des Auslaufens des Kalkulationszeitraums und den gesetzlichen Fristen zum Ausgleich von Gebührenunter- bzw. -überdeckungen aus Vorjahren musste für die Jahre 2023 und 2024 eine neue Gebührenkalkulation erstellt werden. Die Verwaltung hat mit dieser Aufgabe die Allevo Kommunalberatung betraut, welche auch schon für die vorhergehenden Kalkulationen verantwortlich zeichnete. Leider wirken sich die explodierenden Energiepreise sowie stetig strengere gesetzliche Vorgaben bezüglich der Behandlung von Abwasser und der Entsorgung von Klärschlamm negativ auf die Betriebskosten der Kläranlagen und Pumpwerke aus. Hinzu kommen die Kosten für die Sanierung schadhafter Kanäle (Stichwort: Eigenkontrollverordnung). Die Folgekosten aus der zurzeit laufenden Sanierung und technischen Ertüchtigung der Regenrückhaltebecken in Form von zusätzlichem Ab-schreibungsaufwand wurden in der aktuellen Gebührenkalkulation bewusst noch nicht berücksichtigt, um einem übermäßigen Anstieg des Finanzbedarfs entgegenzuwirken. Trotzdem ergibt sich aus der Gebührenkalkulation die Notwendigkeit einer Gebührenerhöhung zum 1. Januar 2023. Der Gemeinderat folgte dem mit Allevo abgestimmten Vorschlag der Verwaltung einstimmig und beschloss, die Schmutzwassergebühr ab dem 01.01.2023 um 0,13 €/m³ oder 5,16 % auf 2,65 €/m³, die Niederschlagswassergebühren um 0,06 €/m² oder 15,0 % auf 0,46 €/m² und die (in der Vergangenheit noch nie zur Veranlagung gekommene) Gebühr für sonstige Einleitungen um 0,08 €/m³ oder 15,69 % auf 0,59 €/m³ festzusetzen. Die Niederschlagwassergebühr sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen liegt damit wieder auf dem Niveau der Jahre 2016 bis 2018. Bei der Schmutzwassergebühr wird das Niveau der Jahre 2016 bis 2020 weiterhin unterschritten. Eine Überprüfung der neuen Gebührensätze erfolgt danach wieder zum 1. Januar 2025.

Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Die Gemeinden sind in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg verpflichtet, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. In einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. März 1996 (Az. 1 S 470/96) wird klargestellt: „Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen. Diese Aufgabe hat sie unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen (ständige Rechtsprechung). Unfreiwillige Obdachlosigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Betroffene nicht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt, den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügt und er nicht aufgrund freiwilligen, selbstbestimmten Willensentschlusses ohne eine solche Unterkunft in Zukunft leben will.“ Örtlich zuständig für die Abwehr aus Obdachlosigkeit drohender Gefahren ist die Ortspolizeibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt (VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Januar 1996, Aktenzeichen 1 S 3042/95). Verlässt ein Obdachloser das Gemeindegebiet einer Ortspolizeibehörde nur deshalb, weil sich diese zu Unrecht weigert, ihn zur Gefahrenabwehr unterzubringen, und ihn auf eine andere Gemeinde verweist, beseitigt das die örtliche Zuständigkeit jener Gemeinde nicht (VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. September 2019, Aktenzeichen 1 S 1698/19). Flüchtlinge und Asylbewerber werden gemäß § 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen (FlüAG) von den unteren Aufnahmebehörden den kreisangehörigen Gemeinden zur Anschlussunterbringung zugeteilt. Die Gemeinden müssen diese Personen unterbringen, um eine drohende Obdachlosigkeit zu verhindern. Damit gilt die vorstehend zitierte Rechtsprechung für diesen Personenkreis analog. Zur Erfüllung der hoheitlichen kommunalen Pflichtaufgabe der Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen hält die Gemeinde Kieselbronn zurzeit Wohnraum in insgesamt 5 Liegenschaften vor. Das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren sind in der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften vom 11. Dezember 2019 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 24. November 2021 geregelt. Angesichts ständig wechselnder Belegungszahlen der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sowie der erfahrungsgemäß stetig steigenden Bewirtschaftungskosten dieser Einrichtungen liegt den seit 1. Januar 2022 gültigen Benutzungsgebühren lediglich ein einjähriger Kalkulationszeitraum zu Grunde. Für die Zeit ab 1. Januar 2023 musste eine neue Gebührenkalkulation erstellt werden. Mit der Durchführung der Kalkulation wurde wie schon in den Vorjahren die Allevo Kommunalberatung GmbH beauftrag. Im Sozialhilferecht orientieren sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der Regel nach der Anzahl der Personen einer Bedarfsgemeinschaft. Aus diesem Grund wurde seit dem 1. Januar 2020 für die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte eine personenbezogene Gebühr einschließlich Betriebskosten je Wohnplatz in der Satzung festgeschrieben. An dieser Regelung soll auch weiterhin festgehalten werden. Aus der Gebührenkalkulation für das Kalenderjahr 2023 ergibt sich gegenüber dem Vorjahr eine deutliche Kostensteigerung um 21,91 € je Wohnplatz und Monat. Der in den monatlichen Gesamtkosten von 219,01 € je Wohnplatz enthaltene Mietanteil ist gegenüber der letzten Kalkulation um 0,58 € je m² und Monat gestiegen, was einerseits durch weiter steigende Instandhaltungs- und Verwaltungsaufwendungen für die Unterkünfte bedingt, andererseits auf höhere Mietzahlungen für von Dritten angemietete Wohnungen zurückzuführen ist. Gleichzeitig ist eine weitere Zunahme der monatlichen Betriebskosten je Person um 12,88 € festzustellen, die aus den Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2021 und den seitdem drastisch gestiegenen Energiekosten (Strom und Gas) abgeleitet wurde. Eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 8,28 €/m² für eine möblierte Wohnung, deren Instandhaltung voll in den Verantwortungsbereich der Gemeinde als „Vermieterin“ fällt, ist aus Sicht der Verwaltung für Kieselbronner Verhältnisse nach wie vor sowohl angemessen als auch vertretbar. Die Höhe der Betriebskosten von 96,68 € pro Person und Monat liegt überwiegend außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde. Diese werden durch das Heiz- und Verbrauchsverhalten der Nutzer der Einrichtungen vorgegeben und sollten deshalb auch in voller Höhe auf diese umgelegt werden. Vor diesem Hintergrund beschloss der Gemeinderat einstimmig den Vorschlag der Verwaltung, die Benutzungsgebühren für die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte ab dem 1. Januar 2023 um 21,90 € auf 219,00 € je Wohnplatz und Kalendermonat zu erhöhen. Für das Jahr 2024 wäre dann eine erneute Überprüfung und ggf. Anpassung des Gebührensatzes vorzunehmen.

Entscheidung über die Annahme von Spenden und Zuwendungen gemäß § 78 GemO
Jeweils dankend und einstimmig nahm der Gemeinderat entsprechend der Vorgaben der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Spenden an: 500 € für je eine Sitzbank von den Eheleuten Dr. Andrea Link-Hofsäß und Dr. Jürgen Hofsäß, vom Heimat- und Kulturverein Abt Entenfuß e.V. und von der örtlichen Fahrschule Alexander Iwan. 1.000 € für zwei Sitzbänke von der Natursteinwerke im Nordschwarzwald NSN GmbH & Co. KG aus Mühlacker-Enzberg. Ebenfalls 1.000 € für die Ersatzbeschaffung für die abgängige Skateranlage im Reible von der Omexom Hochspannung GmbH aus Laupheim sowie 100 € von der Privatbrauerei Wilhelm Ketterer GmbH & CO. KG, Pforzheim für den Tag der Feuerwehr am 25. September 2022.