Sitzung des Gemeinderats am 11. Dezember 2024
In der Sitzung des Gemeinderats am 11. Dezember 2024 wurden folgende Themen behandelt. Detailinformationen sind den Drucksachen zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu entnehmen, die weiterhin im Ratsinformationssystem zu finden sind.
Information über die Anordnung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen für die Ortsdurchfahrt Kieselbronn (K 4525)
Im Jahr 2023 hatte der Gemeinderat die Erarbeitung eines Lärmgutachtens für die Ortsdurchfahrt Kieselbronns in Auftrag gegeben, dessen Ergebnisse nun vorliegen und dem Gemeinderat ausführlich vorgestellt wurden. Durch eine Verkehrszählung im Februar 2024 wurden durch das beauftragte Fachbüro die Verkehrsstärken ermittelt, welche die Grundlagen für die durchgeführte Lärmberechnung dargestellt haben. Die Straßenverkehrsbehörde das Landratsamts Enzkreis hat der Gemeinde Kieselbronn mitgeteilt, dass aufgrund der Ergebnisse des Lärmgutachtens und der vorhandenen Lärmbetroffenheiten einer ausreichenden Zahl von Anwohnerinnen und Anwohnern eine ganztägige Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h in beiden Fahrtrichtungen der K 4525 angeordnet wird. Dies betrifft die Pforzheimer Straße ab der Ortstafel, die Hauptstraße, die Walterstraße sowie die Dürrner Straße bis zur Ortstafel. Für die Bahnholzstraße (K 4530) wird aufgrund der ermittelten Werte keine entsprechende Anordnung erfolgen. Hier ist lediglich ein Wohngebäude am Knotenpunkt Pforzheimer Straße zur Nachtzeit mit entsprechenden Lärmwerten belastet, was nach Auskunft der Straßenverkehrsbehörde eine Anordnung von Tempo 30 nicht rechtfertigen würde. Die ermittelten Werte hinsichtlich Verkehrszahlen, Lärm und betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern reichen offensichtlich nicht aus, um Tempo 30 km/h anordnen zu könne. Die Enzberger Straße (K 4526) war aufgrund der geringen Wohnbebauung nicht Untersuchungsgegenstand. Die Beschilderung der K 4525 wird durch die zuständige Straßenmeisterei des Enzkreises im ersten Quartal 2025 angebracht. Die Hintergründe zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen, für welche der Kooperationserlass des Landesverkehrsministeriums vom 8. Februar 2023 die Rechtsgrundlage bildet, sind in der Drucksache 68/2024 ausführlich erläutert. Hier steht auch die Präsentation des beauftragten Büros Rapp AG aus Freiburg zur Verfügung. Der Drucksache sind ebenfalls die vorhandenen Lärmbetroffenheiten von Anwohnerinnen und Anwohnern in den verschiedenen Straßenabschnitten sowie Ausführungen der Straßenverkehrsbehörde zur Abwägung verschiedener Interessenslagen ausführlich dargestellt. Aus der Mitte des Gemeinderats wurde kritisiert, dass für die Bahnholzstraße künftig als einzige Straße im Ort außerhalb der Gewerbegebiete Tempo 50 km/h gelten wird. Auch für die Bahnholzstraße wünscht die Mehrheit des Gemeinderats die Anordnung von Tempo 30 km/h, wie aus entsprechenden Wortmeldungen deutlich wurde. Durch das Gutachten konnten jedoch keine Lärmbetroffenheiten für eine ausreichende Zahl von Anwohnerinnen und Anwohner festgestellt werden, was insb. auf die deutlich geringeren Verkehrsmengen im Vergleich zur Pforzheimer Straße Süd zurückzuführen sein dürfte. Bürgermeister Heiko Faber machte wenig Hoffnung auf eine Anordnung von Tempo 30 km/h durch die Straßenverkehrsbehörde für die Bahnholzstraße. Die Verwaltung wird dem Wunsch der Mehrheit des Gemeinderats entsprechend diesbezüglich nochmals in einen Austausch mit den Vertretern des Landratsamts Enzkreis eintreten, um dort die durch den Gemeinderat vorgetragenen Argumente vorzubringen und die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auch für die Bahnholzstraße anzuregen.
Bausachen
Bezüglich einer Bauvoranfrage zur Errichtung eines Anbaus an ein vorhandenes Nebengebäude zur Einrichtung eines Hundesalons auf dem Grundstück Dürrner Straße 36, (Flst. 1203 & 1204) wurde durch den Gemeinderat einstimmig das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt. Zuvor hatten bereits die zu beteiligenden Fachbehörden das Landeratsamts Enzkreis (u.a. das Amt für Baurecht und Naturschutz) „grünes Licht“ für das Vorhaben gegeben. Als Kompensation erfolgt auf den beiden Grundstücken der Abbruch eines Schuppens mit deckungsgleicher Grundfläche.
Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS)
Wegen des Endes des Kalkulationszeitraums zum Jahresende, aber auch im Hinblick auf eine deutlich veränderte Kostensituation, hat die Verwaltung die Allevo Kommunalberatung beauftragt, eine neue Berechnung der Wassergebühren für die Jahre 2025 und 2026 zu erstellen. Im Vergleich zum vorhergehenden Kalkulationszeitraum haben sich die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Speicheranlagen, des Leitungsnetzes und der Messeinrichtungen um 49.500 € oder 33,22 % erhöht. Aufgrund des Alters des Leitungsnetzes treten hier immer wieder Schäden auf, deren Beseitigung mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden ist. Gleichzeitig haben steigende Löhne sowie die Inflation der vergangenen Jahre zu einer erheblichen Verteuerung der von externen Unternehmen erbrachten Dienstleistungen geführt. Als neuer Kostenfaktor hinzugekommen ist der Stromverbrauch für den Betrieb der hydraulischen Anlagen sowie der Druckerhöhungsanlage im Wasserhochbehälter. Die Kosten für die Beschaffung von Trinkwasser liegen um 14.800 € oder 5,04 % über denen des zurückliegenden Kalkulationszeitraums. Die Ursachen der vom Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung (BWV) an den Eigenbetrieb weitergereichten Mehraufwendungen wurde durch Bürgermeister Heiko Faber in der Vergangenheit mehrfach bekannt gegeben und durch die Verantwortlichen der der BWV dem Gemeinderat am 20. September 2024 vor Ort ausführlich erläutert. Ebenfalls ein deutliches Plus resultiert aus den (um staatliche Zuschüsse bereinigten) Abschreibungen für die im laufenden Jahr erfolgte Sanierung und Volumenerhöhung des Wasserturms sowie die Erneuerung von Hauptleitungen in der Friedhofstraße sowie der Bahnholzstraße. 29.600 € oder 23,37 % müssen hierfür mehr als in der Vergangenheit durch laufende Erlöse abgedeckt werden. Ein Schwerpunkt der Investitionstätigkeit der Gemeinde liegt in den kommenden beiden Jahren im Neubau einer Ersatzwasserleitung zwischen dem Hochbehälter Hasenäcker auf Gemarkung Pforzheim-Eutingen sowie dem Kieselbronner Hochbehälter. Durch diese Maßnahme werden deutlich mehr Personalressourcen der Gemeindeverwaltung in Anspruch genommen, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Die hieraus resultierenden Mehrkosten belaufen sich auf ca. 27.400 € oder 23,93 % des zuletzt kalkulierten Betrags. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich dieser Kostenblock nach Abschluss der Maßnahme wieder reduzieren wird und dadurch den künftig zu erwartenden Abschreibungsaufwand für die Wasserleitung zumindest teilweise auffangen wird. Nachdem die Wasserversorgung der Gemeinde Kieselbronn jahrzehntelang defizitär betrieben wurde, konnten in der Vergangenheit für notwendige Neu- oder Ersatzinvestitionen nur in geringem Umfang Eigenmittel angesammelt werden, die zwischenzeitlich vollständig aufgebraucht sind. Für die Sanierung und Volumenerhöhung des Wasserturms musste deshalb im Juli 2024 ein Darlehen in Höhe von 900.000 € zu einem Zinssatz von aktuell 2,86 % p. a. in Anspruch genommen werden. Auch der Neubau der Ersatzwasserleitung muss vollständig durch Kredite finanziert werden. In der Kalkulation wird von einer Kreditaufnahme in Höhe von 1.000.000 € im Laufe des Jahres 2025 zu einem Zinssatz von dann 2,50 % ausgegangen. Die hieraus resultierende Zinslast liegt um 88.300 € über den bislang zu zahlenden Zinsaufwendungen von 900 € und muss über viele Jahre hinweg an den Gebührenzahler weitergegeben werden. Insgesamt betrachtet liegen die Aufwendungen des Wasserversorgungsbetriebs in den kommenden beiden Jahren um 209.600 € oder 30,71 % über denen des letzten Kalkulationszeitraums. Gleichzeitig ist eine kontinuierlich zurückgehende Wasserabgabemenge festzustellen. Dies führt zwangsläufig zu der sich aus der nun vorliegenden Kalkulation ergebenden Notwendigkeit, die Frischwassergebühren ab dem 1. Januar 2025 deutlich zu erhöhen. Eine teilweise Abdeckung von in Vorjahren angesammelten Verlusten wurde dieses Mal bei der Kalkulation bewusst nicht mit eingerechnet. Mit den neuen Gebührensätzen soll lediglich dem Entstehen weiterer handels- und steuerrechtlicher Verluste vorgebeugt werden. Um dem Phänomen, dass steigende Wasserverbrauchsgebühren zu einer sinkenden Wasserverkaufsmenge führen, welche dann wiederum weitere Erhöhungen der Verbrauchsgebühren erforderlich macht, etwas entgegenzuwirken, folgte der Gemeinderat dem Vorschlag der Allevo Kommunalberatung und der Verwaltung einstimmig, ab dem Jahr 2025 einen deutlich größeren Teil der jährlichen Fixkosten in die Bemessung der Grundgebühr einfließen zu lassen und diese auf monatlich 5,00 € für den „normalen“ Haushaltszähler bzw. das entsprechende Vielfache für größere Zähler festzusetzen. Die öffentliche Bekanntmachung der einstimmig neugefassten Wasserversorgungssatzung erfolgte bereits im Amts- und Mitteilungsblatt der vergangenen Woche.
Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)
Aufgrund des Auslaufens des Kalkulationszeitraums auch bei den Abwassergebühren, den gesetzlichen Fristen zum Ausgleich von Gebührenunter- bzw. -überdeckungen aus Vorjahren sowie einer veränderten Kostensituation infolge von umfangreichen Investitionen der letzten Jahre musste für die Jahre 2025 und 2026 eine neue Gebührenkalkulation erstellt werden. Die Verwaltung hat mit dieser Aufgabe erneut die Allevo Kommunalberatung betraut, welche auch schon für die vorhergehenden Kalkulationen verantwortlich zeichnete. Für den neuen Kalkulationszeitraum (2025 & 2026) werden im Vergleich zu den beiden zurückliegenden Jahren weitestgehend konstante Aufwendungen für den Betrieb der Pumpwerke und die Reinigung des gesammelten Abwassers in den Kläranlagen der Gemeinde Niefern-Öschelbronn und der Stadt Mühlacker erwartet. Bei den Unterhaltungsaufwendungen für das örtliche Kanalnetz wurde sogar ein geringerer Finanzbedarf als noch vor zwei Jahren veranschlagt. Dem steht jedoch ein erheblich gestiegener Abschreibungsaufwand infolge der knapp 1,5 Millionen teuren Ertüchtigung und Nachrüstung der Regenüberlaufbecken (RÜB) Nord und Süd mit Mess- und Steuerungseinrichtungen, Drosselorganen und einem Grob-/Schwimmstoffrückhalt sowie der Betonsanierung der beiden Bauwerke in den Jahren 2023 und 2024 gegenüber, welche aufgrund gesetzlicher Anforderungen an die Abwassersammlung und -ableitung erforderlich geworden waren. Gleichzeitig ist die Abwassermenge, auf welche die Betriebskosten umgelegt werden können, seit einigen Jahren stetig rückläufig, was selbst bei einer unveränderten Kostensituation zwangsläufig zu einem höheren Gebührenbedarf je m³ Schmutzwasser führen würde. In dem nun vorliegenden Zahlenwerk sind - im Gegensatz zu den vorangegangen Kalkulationen - keine ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen bzw. ausgleichsfähigen Kostenunterdeckungen für frühere Jahre berücksichtigt worden. Ursächlich hierfür ist, dass für die Jahre 2022 und 2023 aufgrund offener Fragestellungen hinsichtlich der Betriebskosten des gemeinsam mit der Gemeinde Niefern-Öschelbronn genutzten RÜB Süd 2 bislang lediglich vorläufige gebührenrechtliche Ergebnisermittlungen erstellt werden konnten. Der Gemeinderat beschloss einstimmig auf Vorschlag der Verwaltung in Abstimmung mit der Allevo Kommunalberatung, die Schmutzwassergebühr ab dem 1. Januar 2025 um 0,24 €/m³ oder 9,06 % auf 2,89 €/m³, die Niederschlagswassergebühren um 0,01 €/m² oder 2,170 % auf 0,47 €/m² und die (in der Vergangenheit noch nie zur Veranlagung gekommene) Gebühr für sonstige Einleitungen ebenfalls um 0,01 €/m³ oder 1,69 % auf 0,60 €/m³ festzusetzen. Auch die öffentliche Bekanntmachung der neugefassten Abwassersatzung erfolgte bereits im Amts- und Mitteilungsblatt der vergangenen Woche.
Entscheidung über die Annahme von Spenden und Zuwendungen gemäß § 78 GemO
Dankend und einstimmig nahm der Gemeinderat eine Geldspende über 150,00 € von Carola & Armin Bauschke für die Flüchtlingsarbeit der Gemeinde an.